Die Satzung der LAG Mali e.V.
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Landesarbeitsgemeinschaft Bayern Entwicklungshilfe Mali e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen. Er soll korporatives Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern sein.
- Sitz des Vereins ist Nürnberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
- Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Initiierung, Organisation und Durchführung von Entwicklungshilfevorhaben in Mali und die Koordination der Zusammenarbeit von Organisationen, die sich gemeinsam um direkte und sinnvolle Entwicklungshilfe bemüht.
- Die Hilfe erfolgt besonders auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Wassersicherung, der Bildung, der medizinischen Versorgung, bei Projekten im sozialen Bereich, beim Aufbau von Selbsthilfestrukturen und der Dorfentwicklung. Eine enge Zusammenarbeit mit Institutionen, die die gleichen Ziele verfolgen, insbesondere dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Europäischen Union und einheimischen Nichtregierungsorganisationen wird angestrebt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder des Vereins
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und andere Personenvereinigungen werden.
- Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Auflösung, wenn das Mitglied eine juristische Person, ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine andere Personenvereinigung ist,
c) durch den Tod eines Mitgliedes,
d) durch den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6
Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise, Regionalbeauftragte
- Der Verein kann auf der Ebene der bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte Arbeitsgemeinschaften errichten, die der Verbreitung des Gedankens der Entwicklungshilfe und der Vertiefung der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Planung und Erarbeitung von Vorschlägen verpflichtet sind.
- Der Verein kann Arbeitskreise einrichten.
- Der Verein kann zur Repräsentation und zur Koordinierung der Arbeit für die Regierungsbezirke Regionalbeauftragte bestellen.
- Der Vorstand richtet die Arbeitsgemeinschaften und die Arbeitskreise ein und bestellt die Regionalbeauftragten aus freiem Ermessen. Er kann Personen insbesondere Sachverständige zulassen, die keine Mitglieder sind. Die Mitgliederversammlung kann für den Einzelfall oder allgemein eine andere Entscheidung treffen.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Turnus von drei Jahren statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und zu Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und das Protokoll der Mitgliederversammlung werden von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vereins oder einer der Stellvertreterinnen bzw. einem der Stellvertreter beurkundet und unterzeichnet.
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er beschließt den jährlichen Haushaltsplan und die Jahresrechnung. Er entscheidet ferner über den Abschluss von Verträgen im Namen des Vereins und über die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten.
- Der Vorstand berichtet den Mitgliedern einmal jährlich über die Aktivitäten des Vereins und das Ergebnis der Revision in schriftlicher Form.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vereins oder einen der Stellvertreter bzw. eine der Stellvertreterinnen oder vom Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin jeweils allein vertreten.
- Der Vorstand besteht aus:
a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden,
b) und bis zu drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern,
c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
d) einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von stimmberechtigten Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die die Zahl fünf nicht übersteigen darf. - Der Vorstand wird für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Tätigkeit des neugewählten Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Dies gilt auch, wenn nicht alle Vorstandspositionen besetzt sind. Die Beschlussfassung setzt nicht voraus, dass der Beschlussgegenstand bei der Einladung bezeichnet war. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein amtierendes und stimmberechtigtes Vorstandsmitglied der Beschlussvorlage widerspricht. Umlaufbeschlüsse sind gefasst, wenn die bzw. der Vorsitzende oder ein Stellvertreter feststellt, dass mehr als die Hälfte der amtierenden und stimmberechtigten Vorstandsmitglieder der Beschlussvorlage zugestimmt haben und ein Widerspruch gegen das Beschlussverfahren nicht gegeben ist.
§ 10
Revision
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren bzw. Revisorinnen. Diese haben das Recht an Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
- Die Revisorinnen bzw. Revisoren prüfen mindestens einmal jährlich und umfassen die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung und Mittelverwendung. Sie legen über die Revision dem Vorstand einen schriftlichen Bericht vor.
- Das Ergebnis wird den Mitgliedern im Rahmen des jährlichen Vorstandsberichtes übermittelt.
§ 11
Geschäftsstelle
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten oder deren Aufgaben durch Dritte, insbesondere durch ein Mitglied erledigen lassen, wenn und soweit das zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Tätigkeiten verbleibende Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e.V., die es entsprechend dem Satzungszweck ausschließlich für gemeinnützige Projekte der Entwicklungshilfe zu verwenden hat.
§ 13
Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Satzung tritt am 28.01.2003 in Kraft.↑ nach oben

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